Der Festzuschuss 2025 bei einer Zahnlücke (Zahnbrücke)

Ob Brücke oder Implantat: gleich hoher Zuschuss

Die Krankenkassen beteiligen sich bei einer Zahnlücke an den Behandlungskosten mit dem sogenannten Festzuschuss. Eine Lücke kann man sowohl mit einer Zahnbrücke (Regelversorgung), als auch mit einem Implantat schliessen. Der Kassenzuschuss bleibt in beiden Fällen gleich hoch.

Für den Eigenanteil des Patienten bedeutet das: Kosten für eine Zahnbrücke bzw. Kosten für ein Implantat abzüglich dem Festzuschuss der Krankenkasse.

Zahnlücke Zahnbrücke

Zahnlücke: Regelleistung Zahnbrücke bestimmt die Höhe des Kassenanteils

Zahnlücke: Brücke Regelleistung

Ein Unterschied beim Kassenanteil gibt es in Abhängigkeit von der Lage der Lücke im Kiefer, da es im sogenannten Sichtbereich einen weiteren Zuschuss gibt: für eine lippenseitige Keramik (Verblendung). Den Sichtbereich hat die Kasse im Oberkiefer zwischen Zahn 5 auf der einen Seite (15) bis Zahn 5 der anderen Seite (25) definiert, unabhängig davon, was man wirklich sieht. Im Unterkiefer geht der Sichtbereich noch weniger weit, und zwar nur bis zum Zahn 4 (34-44).

Alle Kassenpatienten bekommen 60% der Regelleistung selbst ohne Bonusheft. Bei einem über 5 Jahre geführten Bonusheft gibt es 70%, nach 10 Jahren sogar 75%! Der Härtefall erhält 100% der Regelleistung.

Der Festzuschuss für eine Zahnbrücke erhöht sich jährlich

Üblicherweise erhöhen die Krankenkassen aufgrund der Inflation die Kassenzuschüsse für die Patienten jedes Jahr zwischen 3 und 5%. Da sich aber auch die Preise beim Zahnarzt für Zahnersatz aufgrund der Inflation erhöhen, ist es wahrscheinlich, dass Sie tiefer in die eigene Tasche greifen müssen.

Vor Beginn der Behandlung muss ein Heil- und Kostenplan (HKP) bei der Krankenkasse (AOK, BKK, IKK, DAK, TK, BEK etc.) genehmigt werden.

Festzuschuss einfache Zahnlücke: Brücke oder Implantat 2025

2.1 Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn, je Lücke.

60% 70% 75% Härtefall
529,97€ 618,30€ 662,47€ 883,29€

Festzuschuss 2.7 Verblendung, je Zahn

2.7 Fehlender Zahn in einer zahnbegrenzten Lücke im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für einen ersetzten Zahn, auch für einen der Lücke angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich

60% 70% 75% Härtefall
77,12€ 89,98€ 96,41€ 128,54€
HKP Zahnbrücke

Kasse zahlt nur nach Genehmigung des Heil-und Kostenplans (HKP).

Der Zuschuss für eine Zahnbrücke (einfache Zahnlücke, ein Brückenglied) liegt 2025 je nach Bonus zwischen 530€ und 662€ (Härtefall 883€).  Innerhalb der Verblendgrenzen (Sichtbereich)  gibt es bis zu 3 x Verblendungszuschuss ( je 77-96€, Härtefall 128€). Maximal 952€ (Härtefall sogar 1268,91€)

Dieser Festzuschuss gilt in gleicher Höhe auch für ein Einzelzahnimplantat. Ein höhere Beteiligung aufgrund höherer Kosten gibt es nicht mehr.

Kassenzuschuss für große Brücken: wenn 2 oder 3 (4) Zähne nebeneinander fehlen

Der Festzuschuss erhöht sich zwar für größere Brückenspannen (wenn mehr als 1 Zahn fehlt), aber da als Regelleistung nur Brückenglieder dazukommen, ist der Betrag auch nicht so hoch. Dadurch wird es relativ teuer, wenn z.B. 2 oder mehr Implantate zum Lückenschluss eingesetzt werden.

Wenn 4 Zähne nebeneinander fehlen, ist die Lücke zu groß für eine stabile Brücke. Hier käme der Festzuschuss für eine Prothese zum Tragen.
Ausnahme: eine Frontzahnbrücke für 4 fehlende Schneidezähne, von Eckzahn auf Eckzahn (2.4).

Festzuschuss bei einer Lücke mit 2 fehlenden Zähnen

2.2: Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Lücke

60% 70% 75% Härtefall
604,56€ 705,32€ 755,70€ 1.007,60€
Bis zu 4 zusätzliche Verblendungs-Festzuschüsse nach 2.7 möglich s.o.

Kassenzuschuss bei einer Lücke mit 3 fehlenden Zähnen

2.3: Zahnbegrenzte Lücke mit drei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer

60% 70% 75% Härtefall
675,02€ 787,53€ 843,78€ 1125,04€
Bis zu 5 zusätzliche Verblendungs-Festzuschüsse nach 2.7 möglich

Zuschuss bei 4 nebeneinander fehlenden Frontzähnen

2.4 Frontzahnlücke mit vier nebeneinander fehlenden Zähnen, Verbldnungszuschuss 6x

60% 70% 75% Härtefall
739,73€ 863,02€ 924,67€ 1.232,89€
Hier gibt es zusätzlich 6 x den Verblendungs-Festzuschuss nach 2.7
462,72€ 539,88€ 578,46€ 771,24€

Festzuschuss bei 2 Zahnlücken nebeneinander

Bei der Konstellation Zahn–Lücke–Zahn–Lücke–Zahn würde der Festzuschuss 2.5 zusätzlich zu den Festzuschüssen nach 2.1 bis 2.3 gezahlt. Dazu kommen noch Zuschüsse für Verblendungen.

Die Zahl der insgesamt zu ersetzenden Zähne ist bei einer Brücke aber begrenzt.

Angrenzende Zahnlücke: Festzuschuss zusätzlich zu 2.2. oder 2.3 (s.o.)

2.5 An eine Lücke unmittelbar angrenzende weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn.

60% 70% 75% Härtefall
293,93€ 342,92€ 367,42€ 489,89€
Bis zu 2 zusätzliche Verblendungs-Festzuschüsse nach 2.7 möglich

Zuschuss zu einem Geschiebe (Gelenkverbindung)

Wenn Zahnpfeiler nicht parallel genug stehen (gemeinsame Einschubrichtung), kann eine feste Brücke nicht direkt eingesetzt werden. Hier besteht die zahntechnische Möglichkeit, ein Gelenk (sogenanntes Geschiebe) einzubauen, um eine Zahnbrücke einzugliedern. Je Lücke mit dieser Notwendigkeit gibt es den Festzuschuss 2.6,

Zuschuss für Geschiebe (Gelenkverbindung) 2025

Disparellele Pfeiler: 2.6 Zuschuss für Geschiebe je Lücke

60% 70% 75% Härtefall
216,86 € 253,01€ 271,08€ 361,44€

Festzuschuss bei Anhängerbrücke/Freiendbrücke

Normalerweise wird ein fehlender Zahn durch eine Brücke mit sogenannten endständigen Pfeilern ersetzt: den Zähnen rechts und links der Lücke. In Ausnahmefällen können auch 2 nebeneinander stehende Zähne durch Überkronung mit einander verblockt werden und das Brückenglied im Verbund angehängt werden: die Anhängerbrücke oder Freiendbrücke.

Voraussetzung hierfür ist eine geringe Belastung auf dem Brückenglied (Biegelast), wie sie nur bei Frontzähnen und kleinen Backenzähnen zu erwarten ist. Die Kassenbeteiligung hierfür entspricht der der kleinen Lücke, 2.1. Wenn die hinteren Backenzähne fehlen, entsteht eine Freiendsituation, die nicht durch eine festsitzende Brücke gelöst werden kann  ud auch nicht durch eine Anhängerbrücke gelöst werden soll (s.u.).

Festzuschuss bei mehreren und/oder sehr großen Lücken

Eine feste Brücke für 3 Lücken nebeneinander (K-B-K-B-K-B-K), K=Krone auf Zahn, B=Brückenglied/fehlender Zahn) sind als Kassenleistung und damit in der Festzuschussregelung nicht vorgesehen. Auch werden größere Zahnbrücken für mehr als 4 fehlende Zähne nicht bezuschusst.

In solchen Lückensituationen ist der herausnehmbare Zahnersatz als Kassenleistung und damit bei der Bezuschussung vorgesehen. Unabhängig davon gibt es aber für jeden überkronungsbedürftigen Zahn den Kronen-Festzuschuss.

Freiendsituation: kein Festzuschuss für eine Brücke

Wenn die hinteren Zähne in einer Zahnreihe fehlen, kann keine Abstützung mehr durch eine Brücke erfolgen, da nach hinten hin ja ein Pfeilerzahn fehlt. Auch eine Anhängerbrücke wird aufgrund der hohen Biegelast nach hinten von der Krankenkasse abgelehnt.

Hier ist der herausnehmbare Zahnersatz die Regelleistung. Beim Freiende sind Implantate die einzige festsitzende Alternative.

Weitere Informationen:

Kassenzuschuss bei Zahnersatz und Implantaten

Kosten für normalen Zahnersatz

Kosten für Implantatversorgungen

Kassenzahnärztliche Gebührenordnung (BEMA)

Befundorientierte Festzuschüsse in der Zahnersatzversorgung, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, KZBV 2024


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Letzte Aktualisierung am Montag, 16. Dezember 2024