Lexikon
Mehrkostenvereinbarung
Die Mehrkostenvereinbarung regelt das Verrechnen von mehrkostenfähigen privaten zahnärztlichen Leistungen mit qualitativ, ästhetisch einfacheren Kassenleistungen.
Dabei wird der Kassenanteil bei der Rechnung für die Privatleistung zugunsten des Patienten in Abzug gebracht. Die Mehrkostenvereinbarung ist heutzutage nur für die Füllungstherapie (Inlay-Versorgung, Kunststoff-Füllungen) zulässig, bei der dann der Wert der „Kassenfüllung“ (z.B. Amalgam) abgezogen wird.
Im Grundansatz gilt das Konzept der Mehrkosten auch noch für Zahnersatzversorgungen, bei denen im Falle der Entscheidung für eine teurere Zahnersatzlösung (Implantate, Vollkeramikkronen etc.) die Kosten über die Festzuschussregelung zumindest mit einem Festbetrag angerechnet werden können. Eine direkte Verrechnung der Leistungen gibt es beim Zahnersatz aber durch die Festzuschussregelung seit 2005 nicht mehr.
Privatleistungen werden ansonsten vollständig über die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ 2012) berechnet, die eine Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung nur für Patienten gibt, die eine Kostenerstattung mit der Kasse vereinbart haben. In diesem Fall gilt das Prinzip der Mehrkosten für alle erbrachten Leistungen.
Vergleiche auch Regelleistung.