Was zahlt die Krankenkasse als Festzuschuss für eine Zahnkrone?

Kassenzuschuss 2025 aktualisiert

Die Krankenkassen zahlen für Kronen einen sogenannten Festzuschuss (siehe Tabelle unten). Das bedeutet, dass bei einem großen Zahndefekt (Karies, Zahnfraktur, instabile o. große Füllungen) die Regelversorgung „Krone“ zum Tragen kommt. Der Festzuschuss ist dabei gesetzlich geregelt und unabhängig von der Art der Überkronung, die gefertigt wird. Für eine Stahlkrone oder Vollkeramikkrone gibt es also immer den gleichen Kassenzuschuss.
Für den Eigenanteil des Patienten bedeutet das: Kosten für die Krone insgesamt abzüglich des Festzuschusses der Krankenkasse. Der Zahnarzt verrechnet den Kassenanteil immer direkt mit der Kasse. Die Rechnung weist die Eigenanteilskosten aus.

Festzuschuss für eine Zahnkrone

Eine Krone ist (fast) ohne Alternative

Sichtbereich? Zuschuss für Verblendung der Zahnkrone zusätzlich

Für die Höhe des Zuschusses ist auch entscheidend, ob der Zahn  im sogenannten Sichtbereich liegt. Dann gibt es zusätzlich den Festzuschuss für eine lippenseitige Keramik (Verblendung). Der Sichtbereich ist im Oberkiefer von  bis zum 2. kleinen Backenzahn definiert (5er). Im Unterkiefer ist der festgelegte Sichtbereich sogar noch kleiner, und zwar bis zum ersten kleinen Backenzahn (4er).

Wenn eine Krone nur die Kauflächen bedeckt (Teilüberkronung), gibt es hierfür den Festzuschuss Teilkrone.

Auch ohne geführtes Bonusheft gibt es für jeden gesetzlich Versicherte mittlerweile 60% der Regelleistung. Bei einem über 5 Jahre geführten Bonusheft sind es 70, nach 10 Jahren sogar 75%! Im Härtefall gibt es 100% der Regelleistung.

Festzuschuss für eine Zahnkrone erhöht sich jährlich

Für Kassenpatienten war es aufgrund der allgemeinen Kostensteigerung (Inflation) üblich, dass die Kassenzuschüsse jedes Jahr erhöht wurden. Da aber auch die Kosten für die Fertigung einer Zahnkronen ständig steigen, kann es sogar sein, dass Sie tiefer in den Geldbeutel greifen müssen.

Vor Beginn der Behandlung muss ein Heil- und Kostenplan (HKP) von der Krankenkasse genehmigt werden.

Festzuschuss Krone

Keramikkronen, Goldkronen. der Zuschuss ist gleich.

Festzuschuss für eine Zahnkrone (1.1) Stand 2025

"Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit"

60% 70% 75% Härtefall
229,25€ 267,46€ 286,57€ 382,09€

Festzuschuss-Nr. 1.3 Verblendung

"Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit im Verblendbereich"

60% 70% 75% Härtefall
78,26€ 91,31€ 97,83€ 130,44€

Stiftaufbau notwendig? Zusätzlicher Festzuschuss!

Gegebenenfalls käme 2025 bei einer notwendigen Stiftverankerung (Stiftaufbau zur Rekonstruktion eines schon sehr stark zerstörten Zahns) der entsprechende Kassenzuschuss für einen Stiftaufbau in Höhe von 48-80€ bei direkten Stiften hinzu.

Wenn einfache Regelleistung, nur Kassenhonorar für den Zahnarzt

Nur bei metallischen Kronen bzw. lippenseitigen Verblendungen innerhalb der Verblendgrenzen muss sich das zahnärztliche Honorar an den niedrigeren Kassenvergütungen orientieren („Kassenleistung„). Vollverblendungen und vollkeramische Krone werden als Privatleistung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ 2012) nach der Position 2210 berechnet, der oben genannte Festzuschuss gilt aber immer.

Weitere Informationen zu der Höhe der Festzuschüsse der Krankenkasse bei Zahnersatz insbesondere:

Kassenzuschuss bei einer Lücke (Brücke/Implantat)
Festzuschuss für eine Teilkrone/Veneer
Kassenzuschuss bei einer Zahnprothese 


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Kassenzahnärztliche Gebührenordnung (BEMA)

Befundorientierte Festzuschüsse in der Zahnersatzversorgung, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, KZBV 2025

Letzte Aktualisierung am Freitag, 13. Dezember 2024